BGH sieht bei KI-Training klärungsbedürftige Lücken im Urheberrecht
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Wissenschaft & Technik 04.09.2026 03:36

BGH sieht bei KI-Training klärungsbedürftige Lücken im Urheberrecht

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Thema der Originalnachricht von FAZ Wirtschaft

Der Bundesgerichtshof verhandelt erstmals über die Zulässigkeit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder für KI-Trainingsdaten. Der Kläger argumentiert gegen die Einordnung des beklagten Vereins als Forschungseinrichtung. Eine Vorlage an den EuGH ist wahrscheinlich.

Analyse der Originalnachricht von FAZ Wirtschaft

Die Analyse des BGH-Falls I ZR 281/25 offenbart eine strukturelle Lücke im europäischen Urheberrecht: Es fehlen belastbare Kriterien, die den Übergang von der zulässigen wissenschaftlichen Analyse zur kommerziellen Rohstoffgewinnung klar abgrenzen. Die Behauptung des Klägers, Kooperationen mit Akteuren wie Stability AI schlossen die Forschungseigenschaft aus, ist eine rechtliche Interpretation, die durch die bisherige Rechtsprechung nicht eindeutig gedeckt ist. Dies untergräbt den Wahrheitsgehalt der Annahme, dass Paragraph 60d UrhG hier pauschal greift.

Die Profiteure dieser Entwicklung sind primär die Anbieter generativer KI und Datensatz-Kuratoren wie Laion, die durch die unklare Rechtslage Zugang zu massenhaftem Trainingsmaterial erhalten. Ihr Motiv liegt in der Skalierbarkeit der Modelle und der Minimierung der Lizenzkosten. Dagegen stehen die Urheber, deren Werke ohne Vergütung als Grundlage für neue Produkte dienen. Benachteiligt werden insbesondere unabhängige Künstler, die keine Ressourcen für langwierige Rechtsstreitigkeiten haben. Die Kosten der Rechtsunsicherheit tragen letztlich die Marktteilnehmer, da potenzielle Lizenzgebühren die Innovationskosten erhöhen.

Was im Text verschwiegen wird, ist die Abhängigkeit der KI-Industrie von dieser Grauzone: Ohne die Möglichkeit der ungefragten Nutzung wäre das Geschäftsmodell vieler Start-ups nicht tragfähig. Die Interessenlage zeigt eine klare Asymmetrie zwischen der wirtschaftlichen Machtfülle der Tech-Industrie und…

Kritische Fragen zur Originalquelle

  • Welche spezifische rechtliche Unschärfe führt dazu, dass der BGH den Fall vermutlich an den EuGH verweist?
    Die unklare Abgrenzung, ob die Zusammenstellung von Datensätzen für KI-Training unter die Schrankenbestimmungen für Text- und Data-Mining (Paragraph 44b UrhG) oder für wissenschaftliche Forschung (Paragraph 60d UrhG) fällt, insbesondere wenn kommerzielle Kooperationen vorliegen.
  • Warum argumentiert der Fotograf Robert Kneschke, dass der Verein Laion nicht als Einrichtung der wissenschaftlichen Forschung einzustufen ist?
    Kneschke verweist auf die Kooperation von Laion mit kommerziellen KI-Unternehmen wie Stability AI, was seiner Auffassung nach gegen die rein wissenschaftliche Nutzung spricht und die Voraussetzungen für Paragraph 60d UrhG entfallen lässt.
  • Welche Rolle spielt die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in diesem Verfahren und was zeigt das über die Interessenlage?
    Die Verwertungsgesellschaft unterstützt den Kläger, was darauf hindeutet, dass kollektive Interessenvertretungen versuchen, die wirtschaftliche Ausbeutung von Urheberrechten durch KI-Anbieter zu begrenzen, da einzelne Urheber oft nicht die Ressourcen für solche Prozesse haben.
  • Wie unterscheidet sich die rechtliche Situation in den USA von der in Europa im Kontext des KI-Trainings?
    In den USA erlaubt die 'Fair Use'-Doktrin in vielen Fällen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung, um die KI-Industrie zu fördern, während der europäische Rahmen engere Grenzen setzt und die Nutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.

Quellenangabe

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/ki-training-und-urheberrecht-bgh-verhandelt-erstmals-und-tendiert-zur-vorlage-201189054.html

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Die Bildgenerierung erfolgte mit einer KI. Es wurde folgender KI-generierter Bildprompt verwendet:

Photorealistic 16:9 editorial image. Close-up of a digital interface displaying abstract, blurred lines of code and text data, symbolizing AI training and copyright analysis. Cool blue and white lighting, high-tech atmosphere. No readable text, no logos, no identifiable faces, no named people. Strictly legal, clean, professional news aesthetic. Safety: no hate symbols, no violence, no adult content. Strictly legal editorial image. Forbidden motif categories absent: hate iconography, extremist emblems, terrorist insignia, adult-content imagery, sexual content, underage subjects, graphic violence, explicit injuries, readable propaganda, logos, named real persons, real-person lookalikes, identifiable faces.

Der Prompt wurde mit dem KI-Agenten Q erstellt