Kammergericht: Zelle gilt als gewöhnlicher Aufenthalt für Cannabisbesitz
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Deutschland 15.07.2026 22:04

Kammergericht: Zelle gilt als gewöhnlicher Aufenthalt für Cannabisbesitz

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Thema der Originalnachricht von Berliner Zeitung

Das Kammergericht Berlin hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine Justizvollzugszelle unter bestimmten Voraussetzungen als „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne des Konsumcannabisgesetzes gilt. Der Angeklagte verbüßte seit September 2023 eine Haftstrafe und hatte im April 2024 rund 45 Gramm.

Analyse der Originalnachricht von Berliner Zeitung

Das Kammergericht Berlin hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine Justizvollzugszelle unter bestimmten Voraussetzungen als „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne des Konsumcannabisgesetzes gilt. Der Angeklagte verbüßte seit September 2023 eine Haftstrafe und hatte im April 2024 rund 45 Gramm Haschisch in seiner Zelle. Da die gesetzliche Obergrenze für den Besitz bei Erwachsenen 50 Gramm beträgt, lag der Fund legaler Substanz unter der Grenze.

Die Staatsanwaltschaft hatte per Sprungrevision argumentiert, das Gesetz schütze primär private Wohnräume und nicht Hafträume, da legales Cannabis in Gefängnissen die Sicherheit gefährde. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und bezog sich auf die gesetzliche Definition, die an Steuer- und Sozialrecht angelehnt ist. Entscheidend sei die faktische Lebensmittelpunkt-Funktion der Zelle bei einer Haftdauer von mindestens sechs Monaten.

Kritische Fragen zur Originalquelle

  • Welche konkrete Menge an Haschisch wurde im Haftraum gefunden?
    Es wurden 45,06 Gramm Cannabisharz gefunden.
  • Warum sprach das Amtsgericht Tiergarten den Mann ursprünglich frei?
    Weil die gefundene Menge unter der gesetzlichen Grenze von 50 Gramm lag und eine Zelle bei langer Haftdauer als gewöhnlicher Aufenthalt gilt.
  • Welches Gericht entschied über die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft?
    Das Kammergericht Berlin (5. Strafsenat) verworfen die Revision am 28. Mai 2025.
  • Darf die Anstaltsleitung den Besitz von Cannabis in der Zelle weiterhin verbieten?
    Ja, die Anstaltsleitung darf Besitz und Konsum per Hausordnung verbieten und Verstöße vollzugsintern ahnden.

Quellenangabe

https://www.berliner-zeitung.de/article/45-gramm-haschisch-in-der-zelle-warum-ein-berliner-haeftling-trotzdem-freigesprochen-wurde-10200658

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